Allgemeine Liefer- und
Geschäftsbedingungen
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des
Photographen-Handwerks
(Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite
10.436)
I. Allgemeines
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
umgehend widersprochen wird.
- „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom
Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,
elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos
usw.)
II. Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt.
- Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist -
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde -
jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen
Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
- Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht,
das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60
UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
- Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des
Lichtbildes genannt zu werden.
- Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Fotografen zum Schadensersatz.
- Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der
Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter
Vereinbarung.
III. Vergütung,
Eigentumsvorbehalt
- Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,
Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl.
Mehrwertsteuer aus.
- Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu
zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige
Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach
Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung
begleicht.Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch
Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die
gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
- Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so
sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den
Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
- Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet
der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er
oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes
vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
- Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative
nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.Vor
der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm
die Negative zum Kauf an.
- Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
- Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und
Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der
Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
V. Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung
besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der
Aufnahme wieder abzuholen.Holt der Auftraggeber nach
Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei
Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls
Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume
die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
auszulagern.Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung,
Ausfallhonorar
- Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder
zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn keine
längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr
zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der
Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu
vertreten hat, Bezahlung verlangen.
- Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem
Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder
innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die
ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung
zurückzuschicken.Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in
Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in
Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht
derAuftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder
niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt,
kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz
beträgt mindestens 1000 (in Worten:eintausend) Euro für jedes
Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes
Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt dem Fotografen vorbehalten.
- Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit
aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern
ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die
Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist.Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers
kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
- Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn
sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der
Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
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VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf
verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt
gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
- Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der
Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das
Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht
nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
- Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation
ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen.Die Urheber
der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind
Miturheber im Sinne des §8UrhG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen
digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des
Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei
allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen
Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der
Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
- Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt.Er stellt
den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
- Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet
und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen
Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung
zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
- Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in
Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen
Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und
Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen.
- Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die
der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger,
Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren
und gesondert zu vergüten.
- Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und
Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Einwilligung des Fotografen verändert werden.
- Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien
und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art
und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht
Verbraucher ist.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als
Gerichtsstand vereinbart.
XII. Preisliste
Unsere Preise beinhalten alle die gesetzliche Mehrwertsteuer!
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